Organe

Die Genossenschaft hat als Organe den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Vertreterversammlung. An die Stelle der Vertreterversammlung tritt die Mitgliederversammlung, wenn die Zahl der Mitglieder unter 1.501 sinkt.

Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die Mitglied der Genossenschaft sein müssen. Er leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung und hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen. Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat für maximal fünf Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich.

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf, maximal neun Mitgliedern, die Mitglied der Genossenschaft sein müssen. Er hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu überwachen. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz, Satzung und rechtmäßige Beschlüsse der Vertreterversammlung begrenzt. Der Aufsichtsrat wird von der Vertreterversammlung für maximal drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 50 Vertretern. Die Vertreter werden von den Mitgliedern der Genossenschaft gewählt.
Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in § 35 der Satzung bezeichneten Angelegenheiten.